Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferverträge
des Betonfertigteil- und Betonsteingewerbes


I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für Lieferverträge.

Sie gelten nicht für Bauleistungen im Sinne von § 1 VOB Teil A, d. h. für Bauarbeiten jeder Art mit oder ohne Lieferung von Stoffen und Bauteilen, für diese Arbeiten gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - VOB / B (DIN 1961)

2. Stillschweigen gegenüber etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers gilt in keinem Fall als Zustimmung. Insbesondere stellt das Erbringen der Vertragsleistung kein stillschweigendes Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers dar.

3. Soweit Angebote ausdrücklich als freibleibend bezeichnet werden, kommt ein Vertrag erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande.

4. Alleineigentum und Urheberrecht an Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bleiben dem Lieferanten vorbehalten. Dritten, ausgenommen Behörden, dürfen diese Unterlagen auch nicht auszugsweise zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind dem Lieferanten sämtliche Unterlagen, soweit sie nicht berechtigterweise benötigt werden, zurückzugeben. Statische Berechnungen werden nur auf Verlangen des Abnehmers und nur gegen besondere Vergütung abgegeben.

5. Soweit im Folgenden von "Unternehmern" gesprochen wird, sind darunter im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen:

a) natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln,

b) juristische Personen des öffentlichen Rechts und

c) öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

Soweit im Folgenden von "Verbrauchern" gesprochen wird, sind darunter im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen natürliche Personen zu verstehen, die den Vertrag weder im Rahmen einer gewerblichen, noch einer selbständigen Tätigkeit abschließen.

II. Herstellung von Liefergegenständen nach Angaben des Abnehmers


6. Sind Liefergegenstände nach Angaben des Abnehmers anzufertigen, so werden die Konstruktionsunterlagen und Stücklisten anhand der Zeichnungen oder Angaben des Abnehmers erstellt. Aufmaße auf der Baustelle werden vom Lieferanten nicht genommen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Die gesamten Konstruktionsunterlagen und Stücklisten werden dem Abnehmer zur rechtsverbindlichen Prüfung übersandt.

III. Lieferung und Abladen


7. Wenn nichts anderes vereinbart, erfolgt Verkauf und Lieferung ab Lager frei Verladen.

8. Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Abnehmer.

a) Erfolgt ohne vorherige ausdrückliche Vereinbarung das Abladen bei Anlieferung durch das Personal des Lieferanten oder anliefernden Spediteurs, so handeln diese ausschließlich als Erfüllungsgehilfen des Abnehmers.

b) Wurde Krananlieferung vereinbart, erfolgt das Abladen durch den Lieferanten frei abgesetzt Anlieferungsort. Das auf Weisung des Abnehmers anschl. Verbringen bzw. das Einsetzen angelieferter Baumaterialien mittels bordeigenem Kran durch den Lieferanten in Baugewerke, stellt keine Bauleistung im Sinne der VOB dar, sondern gehört in Leistung und Umfang zur Entladetätigkeit.

9. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für das Anlieferfahrzeug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Etwaige durch das Fehlen dieser Anfuhrwege entstandene Schäden oder Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Abnehmers. § 254 bleibt unberührt.

Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Abnehmers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Abnehmer für die hierdurch auftretenden Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß unter Berücksichtigung von Punkt III-8/b dieser AGB durch den Abnehmer zu geschehen. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Wartezeiten werden berechnet.

10. Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Abnehmer unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.

11. Soweit keine andere Versandart vereinbart ist, bestimmt der Lieferant die Art der Versendung.

12. Bei Selbstabholung hat der Abnehmer zu prüfen, ob die Liefergegenstände einwandfrei verladen sind.

13. Werden Transportschäden festgestellt, so hat der Abnehmer für die zur Wahrung von Schadenersatzansprüchen notwendigen Tatbestandsfeststellungen zu sorgen.

IV. Liefertermine und Lieferfristen, Verzug


14. Liefertermin oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten sowie das Beibringen etwa erforderlicher Genehmigungen, Unterlagen usw. voraus.

15. Lieferverzug tritt nicht ein, wenn eine Frist- oder Terminüberschreitung nicht durch den Lieferantenverschuldet ist. Das ist u.a. der Fall bei höherer Gewalt, sonstigen objektiv unabwendbaren Umständen, Streik oder rechtmäßiger Aussperrung. Der Lieferant hat den Abnehmer vom Vorliegen der Lieferhemmnisse unverzüglich zu informieren. Der Eintritt unverschuldeter Lieferhemmnisse führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeiten. Bei unzumutbarer Lieferverzögerung kann der Abnehmer vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Lieferanten nach Überschreitung des Liefertermins erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Wegen der vom Lieferanten regelmäßig zu treffenden umfänglichen Dispositionen im Hinblick auf die zu liefernde Ware setzt der Rücktritt zudem voraus, dass die Fristsetzung den Hinweis enthält, die Leistung werde nach Fristablauf abgelehnt. Wurde bereits eine Teilleistung bewirkt, kann vom ganzen Vertrag nur zurückgetreten werden, wenn der Abnehmer an der Teilleistung kein Interesse hat. Wird die Lieferung durch die in Abs. 1 genannten Umstände unmöglich, so kann der Lieferant ohne weitere Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.

Ist der Abnehmer ein Verbraucher i.S.d. Nr. 5, ist der Hinweis, die Leistung werde nach Fristablauf abgelehnt, entbehrlich. Unzumutbarkeit der Verzögerung ist nicht erforderlich. Die Rücktrittserklärung bedarf nicht der Schriftform.

16. Im Falle schuldhafter Spätlieferung kann der Abnehmer dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist ist der Abnehmer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

Ist der Abnehmer ein Verbraucher i.S.d. Nr. 5, sind weder der Hinweis auf die Ablehnung der Lieferung noch die Einhaltung der Schriftform für Nachfrist bzw. Rücktrittserklärung erforderlich.

Schäden, die infolge verspäteter Lieferung entstehen, werden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ersetzt. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern i.S.d. Nr. 5.

V. Gefahrtragung


17. Bei Versenden auf Verlangen des Abnehmers geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung mit Abschluss der Verladearbeiten oder Übergabe an den Transporteur auf den Abnehmer, der Unternehmer i.S. d. Nr. 5 ist, über.

Bei Lieferung frei Anlieferungsort trägt der Lieferant die Gefahr bis dorthin.

VI. Preise und Zahlungsbedingungen


18. Es gelten die vereinbarten Preise. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ab Lager frei Verladen. Erfolgt die Lieferung nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise des Lieferanten maßgebend.

19. Die Preise schließen Verpackungs- und Lademittel, Fracht-, Entlade- und sonstige Nebenkosten nicht ein. Derartige Nebenkosten werden vor Vertragsschlussgesondert angeführt.

Die Rücknahme von Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 erfolgt durch den Lieferanten; eine Rücknahme von Lademitteln, die nicht der Verpackungsordnung unterfallen, bleibt einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.

20. Änderungen der dem Preis zugrunde liegenden Kostenfaktoren, insbesondere der Löhne, Rohstoff und Energiepreise geben dem Lieferanten das Recht, von einem Abnehmer, der Unternehmer i.S.d. Nr. 5 ist, neue Verhandlungen zur Änderung des Preises verlangen.

21 .Die Zahlungsaufforderung wird mit Zugang der Rechnung bzw. – sofern die Rechnung dem Abnehmer vor Lieferung zugeht – bei Lieferung fällig.

22. Der Abnehmer kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, wenn er die Zahlung nicht unverschuldet verzögert. Gegenüber einem Verbraucher i.S.d. Nr. 5 gilt dies nur, wenn er hierauf in der Rechnung gesondert hingewiesen wird.

Verzug kann auch durch Mahnung bewirkt werden.

23. Skontoabzüge sind zu vereinbaren. Für die Skontogewährung ist Voraussetzung, dass sämtliche fälligen Rechnungen aus früheren Lieferungen bezahlt sind.

Bei Sonderanfertigungen sind Skontoabzüge ausgeschlossen.

24. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller hierdurch anfallenden Kosten und Spesen angenommen. Überweisungen und Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung.

25. Sämtliche offen stehenden Forderungen werden fällig, wenn der Abnehmer seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers rechtfertigen.

26. Der Lieferant ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten zu berechnen. Verbrauchern i.S.d. Nr. 5 gegenüber beträgt der Verzugszinssatz mindestens 5 %, anderen Abnehmern gegenüber mindestens 8 %, jeweils über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Unternehmer i.S.d. Nr. 5 schulden zudem bereits vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p. a.

Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

27. Beim Verzug des Abnehmers ist der Lieferant berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.

28. Der Abnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

29. Wegen Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen als dem Liefervertrag kann der Abnehmer weder ein Zurückbehaltungs-, noch ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen. Ist der Abnehmer ein Unternehmer i.S.d. Nr.5, kann er ein Leistungsverweigerungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Forderung aus dem Liefervertrag nur geltend machen, sofern die Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

VII. Sicherungsrechte


30. Alle gelieferten Gegenstände bleiben so lange Eigentum des Lieferanten-, bis der Abnehmer alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen vollständig erfüllt hat.

31. Der Abnehmer hat die Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwahren.

32. Ist der Abnehmer Unternehmer i.S.d. Nr. 5, ist er berechtigt, die gelieferten Gegenstände im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen oder weiter zu veräußern.

33. Ist der Abnehmer Unternehmer i.S.d. Nr. 5, tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden abtretbaren Ansprüche mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung.

34. Werden Liefergegenstände oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer, der Unternehmer i.S.d. Nr. 5 ist, schon jetzt seine anstelle dieser Liefergegenstände tretenden abtretbaren Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der betreffenden Liefergegenstände. Bei Vereinbarung eines Kontokorrents gilt dies entsprechend für die Saldoforderung.

35. Soweit vom Lieferanten ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer, der Unternehmer i.S.d. Nr. 5 ist, seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und dem Lieferanten die für die Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben, sowie die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

36. Der Lieferant ist auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe der Forderung des Lieferanten insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.

37. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände darf der Abnehmer weder verpfänden – noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.

VIII. Gewährleistung und Haftung


38. Sofern die gelieferte Ware nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird, verjähren Mängelansprüche der Verbraucher i.S.d. Nr. 5 in zwei Jahren, der Unternehmer i.S.d. Nr. 5 in einem Jahr. Bei Verwendung der gelieferten Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verjähren Mängelansprüche in fünf Jahren. Satz 1 gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Mängel sowie für solche Mängel, die zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beim Abnehmer führen. S. 1 gilt ferner nicht, sofern hinsichtlich der vom Mangel betroffenen Beschaffenheit der Sache eine Garantie erteilt wurde.

39. Unwesentliche Abweichungen von einem Muster können nicht beanstandet werden, wenn sie den vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.

40. Soll der Liefergegenstand auf bauseits erstellten Fundamenten oder Grundplatten aufgestellt werden, so ist der Abnehmer dafür verantwortlich, dass die bauseits erstellten Anlagen bei Lieferung ordnungsgemäß aufnahmebereit sind. Soweit dies nicht der Fall ist, ist das weitere Vorgehen zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Die hierdurch dem Lieferanten entstehenden Mehrbelastungen sind vom Abnehmer zu tragen.

41. Von Unternehmern i.S.d. Nr. 5 müssen offensichtliche Mängel binnen 10 Tagen schriftlich geltend gemacht werden, anderenfalls entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung.

42. Nicht offensichtliche Mängel sind von Unternehmern i.S.d. Nr. 5 innerhalb der Verjährungsfrist für die Gewährleistung unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

43. Zur Beseitigung von Mängeln kann der Lieferant innerhalb angemessener Zeit nacherfüllen. Gegenüber Unternehmern i.S.d. Nr. 5 kann der Lieferant bestimmen, ob der Mangel beseitigt wird oder ob eine mangelfreie Sache geliefert wird. Für die Nacherfüllung haftet der Lieferant in gleicher Weise nach den Bestimmungen in Abschnitt VIII. wie für die ursprüngliche Lieferung. Schlägt die Ersatzlieferung mehr als zweimal fehl oder erfordert sie einen unverhältnismäßigen Aufwand oder wird sie bis zum Ablauf einer vom Abnehmer gesetzten Nachfrist nicht ausgeführt, so kann der Abnehmer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Unternehmer haben i.S.d. Nr. 5 den Rücktritt schriftlich zu erklären. Verbrauchern i.S.d. Nr. 5 gegenüber gelten die Sätze 1 bis 3 nicht. Sie können die Art der Gewährleistung von vornherein frei wählen.

44. In allen Fällen begründeter Mängelrügen sind über den Anspruch auf Nacherfüllung und diesen ersetzende Ansprüche (Rücktritt, Schadenersatz statt der Leistung, Aufwendungsersatz) hinausgehende Ansprüche auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Abnehmers oder wenn hinsichtlich der vom Mangel betroffenen Beschaffenheit der Sache eine Garantie erteilt wurde. Dies gilt ferner nicht gegenüber Verbrauchern i.S.d. Nr. 5.

45. Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen, die nicht zur Mangelhaftigkeit der Sache führen (z. B. Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, deliktisches Verhalten, Verletzung nebenvertraglicher Pflichten), ausgeschlossen, soweit diese auf leichter Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt nicht, wenn es durch die Pflichtverletzung zu einer Verletzung von Leben, Körper bzw. Gesundheit des Abnehmers kommt.

46. Sofern der Abnehmer einem Verbraucher i.S.d. Nr. 5 haftet, hat er den Lieferanten hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Hat der Abnehmer Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung zu leisten, hat er aus mehreren tatsächlich und rechtlich möglichen Arten der Mangelbeseitigung die günstigste zu wählen. Weisungen des Lieferanten ist insofern Folge zu leisten.

IX. Anwendbares Recht und Vertragssprache


47. Es gilt deutsches Recht.

48. Die Bestimmungen des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

49. Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung als verbindlich.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand


50. Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist das Herstellerwerk, für alle anderen gegenseitigen Ansprüche der Sitz des Lieferanten.

51. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie deliktsrechtlichen Ansprüchen ist ausschließlicher Gerichtsstand: Minden/Westfalen.

52. Der Sitz des Lieferanten ist ebenfalls Gerichtsstand, wenn der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

53. Ist der Sitz des Lieferanten nach Ziff. 51 oder 52 Gerichtsstand, so ist der Lieferant auch berechtigt, den Abnehmer an dessen Gerichtsstand zu verklagen.

Hinweis gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Wir, die Willi Riechmann Bauunternehmung und Betonwaren GmbH, werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle i.S.d. VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.